Neuordnung des Rechts nach der Natur der Rechtsverhältnisse

1. Öffentliches Recht ist das Recht, das sich auf die Sicherheit und Gleichheit aller Menschen bezieht, wie das Verfassungsrecht, Straftatbestände, Steuerrecht, Arbeitsrecht.

 2. Strafrecht ist das, was geltendes Recht ist gegenüber einer Rechtsverletzung, also die Rechtsfolge. Dieser Teil des Rechtes wird dem Kultur- und Geistesleben als Aufgabe zugewiesen und überwiegend Richterrecht sein. Allein die Feststellung der Straftatbestände soll weiterhin demokratische Aufgabe des Staates sein, wobei bestimmte Tatbestände wie die Todesstrafe nur mit qualifizierten Mehrheiten eingeführt bzw. verändert werden dürfen.

3. Privatrecht ist Recht gegenüber dem, was eben private Verhältnisse der Menschen sind, wie das Vertragsrecht, Schuldrecht, Sachenrecht, Handelsrecht. Auch dieses Rechtsgebiet wird Aufgabe des Geisteslebens werden. Richter zu Punkt 2 und 3 werden vom Kultur- und Geistesleben bestellt. Ihre Amtszeit ist auf 5-10 Jahre begrenzt. Danach endet ihre Amtszeit automatisch.

Jede und jeder Staatsangehörige hat für den Fall eines Strafprozesses das Recht, sich aus dem Kreis der amtierenden Richter einen Richter für seinen Prozess auszuwählen. Dies dient der größeren Vertrauensbildung zu Richtern bei Menschen z.B. mit Migrationshintergrund oder sonstigen kulturell-geistig bedingten Besonderheiten (z.B. Sprache, Religion).


Bei privatrechtlichen Rechtsfragen sollten Richter als Menschen aus der Praxis urteilen. Ähnlich wie im angelsächsischen Raum wird Privat- und Strafrecht weitgehend „entstaatlicht“. Es wird nach einer Übergangsphase überwiegend zu Richterrecht werden.

Die Judikative erfährt damit gegenüber der abstrakteren parlamentarischen Rechtsetzung eine Verstärkung.