Der Staat hat sich neutral gegenüber allen inhaltlichen Bestimmungen des Geisteslebens (Bildung, Kunst, Religion, Wissenschaften) zu verhalten, soweit nicht durch diese allgemein-menschliche Interessen gefährdet werden. Er sollte sich inhaltlicher Aussagen enthalten.
Eine „staatliche Leitkultur“ sollte er nicht vorgeben oder eigene Einrichtungen kultureller Art betreiben. Dies wird als Verfassungsnorm festzulegen sein. Der Staat sichert die Freiheit auf allen Gebieten, bleibt aber ansonsten zurückhaltend. Er ermöglicht individuelle Entwicklung, greift aber inhaltlich nicht in die freie Entwicklung ein, außer, wenn es zu Rechtsverstößen kommt.