Stifterinnen und Stifter schenken in der Regel nicht ohne Bedingungen. Mit dem Willen verleihen die Stifter in den Statuten ihrem Vermögen einen Ewigkeitscharakter. Stiftungen erwirtschaften in der Regel ihr Geld aus Erträgen der Kapitalanlagen/Vermögensverwaltung. In den meisten Stiftungsstatuten ist festgelegt, dass das Stiftungsvermögen nicht angetastet oder verbraucht werden darf. Ausnahmen bestehen in sogenannten Verbrauchsstiftungen.
Aus den Erträgen der Kapitalanlagen werden Zuwendungen für bestimmte Förderzwecke. Riesige Mengen an Geld werden in oft fragwürdigen Investments in der Finanzwirtschaft angelegt, die eigentlich Schenkungscharakter haben und initial aus unternehmerisch erzielten Gewinnen entstammen.
Damit auch Stiftungen anerkannt werden, deren Kapital oder deren Zu-Stiftungen für die satzungsgemäßen Zwecke verbraucht werden können, sollte das Stiftungsrecht so geändert werden, dass dies ausdrücklich erlaubt ist. Das Stiftungsrecht ist bereits geändert, allerdings erscheint es nicht sicher, ob die Behörden solche Satzungen auch anerkennen. Die Anerkennung ist notwendig, damit die Stiftungszuwendungen steuerbegünstigt sind. Stiften soll einen eindeutigen Schenkungscharakter erhalten. Das Geld soll von dem Zweck des Spenders ge- und erlöst werden. Stiftungen benötigen keinen Ewigkeitscharakter. Auch sollte die Gesetzgebung alte Stiftungen in Verbrauchsstiftungen umwandeln.(S. auch Verantwortungseigentum (Wirtschaftsleben))
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Fordern Sie von der Politik übergangsweise die Schaffung neuer Rechtsformen (wie das Unternehmen in Verantwortungseigentum UiV), die einen gemeinwohlorientierten Verbrauch oder die Schenkung von Kapital für Unternehmen erleichtert. Langfristig sollte nach Jahren der Wirkung solcher Vorformen ein allgemeines Nutzungs- bzw. Verantwortungseigentum eingeführt werden.
…denn was viele erwirtschaftet haben, sollte auch vielen dienen. Dies soll damit rechtlich dauerhaft Ausdruck finden.