Infektionsschutz als Aufgabe des Rechtslebens

Tritt eine Krankheit massiv und mit schneller Verbreitungs-geschwindigkeit auf, müssen staatliche Organe schnell und zielgerichtet reagiert können, sofern die Nachweise einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit stichhaltig sind. Nur in diesen Fällen darf in das Arzt-Patienten-Verhältnis, anders als bei individuellen Krankheiten, eingegriffen werden. Dies kann nur in enger Abstimmung und Beratung mit den Organen des Geisteslebens, wie einem Gesundheitsrat, geschehen.

Der Katastrophenschutz und die Brandbekämpfung werden unzweifelhaft als öffentliche Aufgabe verstanden, wie auch der Seuchen- bzw. Infektionsschutz.

Ein unabhängiger Gesundheitsrat, dem Geistesleben entspringend, kann die Forschungsinstitute gründen und führen. Die Organe des Staates wären „Empfänger“ der Forschungsergebnisse und nicht Auftraggeber. Die Finanzierung dieser Forschung ist hermetisch gegen Partikularinteressen und wirtschaftlich nutzenorientierte Einflussnahme abzusichern. Parlamentarisches oder direktdemokratisches Abwägen und das Umsetzen in Maßnahmen sind eine konsequente Folge.

Der Staat sollte zukünftig keine eigenen Forschungsinstitute betreiben (RKI oder PEI). Vielmehr sollte der Staat die Ergebnisse der Beratung von fachlich und demokratisch bestimmten Gremien, die durch Forschung und Wissenschaft legitimiert sind, entgegennehmen. 

(S. auch Therapiefreiheit als Aufgabe des Geisteslebens)

Der Staat sollte eine transparente, pluralistische Diskussion aller die Gesundheit betreffenden Maßnahmen in den Medien fördern. So wird Vertrauen in die getroffenen Maßnahmen und deren Wirkung aufgebaut. Alle beschlossenen Maßnahmen sollen einen zeitlichen und sachlichen engen Rahmen haben.

Eine Befristung in Monaten zwingt den Staat, den Gesundheitsrat zur aktuellen Lage immer wieder neu zu hören, und das Parlament zur neuerlichen Abwägung der Notwendigkeiten. Eine Maßnahme sollte sachlich auf einzelnen Vorschriften beruhen, statt ganze Gesetze zu benennen bzw. diese außer Kraft setzen.