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Parteien-Demokratie in Mandate-Demokratie verwandeln


Parteien-Demokratie in Mandate-Demokratie verwandeln

Seit dem Debakel der Landtagswahlen in Thüringen stellen sich viele Fragen. Sind unsere Volksvertreter wirklich die Vertreter des Volkes, also unsere Vertreter? Oder handeln sie aus machtpolitischem Kalkül? Warum müssen die Vertreter des Volkes sich in Parteien zusammenfinden? Sind nicht im Bundestag die Entscheidungen auf sachlicher und kompetenter Ebene zu treffen? Dafür bedarf es keiner Parteien. Parteiprogramme, die von niemandem eingehalten werden, sind Schall und Rauch und hohle Versprechungen.

Außerdem vertreten die Abgeordneten (also die Mitglieder des Bundestages) nach Art. 38 GG das Volk und sind in ihren Entscheidungen ihrem Gewissen unterworfen – und nicht den Parteien. Der Fraktionszwang unterminiert ihre Gewissensfreiheit und beschneidet die individuelle Freiheit der Abgeordneten. Spendenaffären rund um die Parteienfinanzierung haben in der Vergangenheit (Flick, Kohl) gezeigt, wie korrupt und anfällig ein solches System sein kann und welche Gefahren dadurch für das Volk entstehen können.

Bundestag und Bundesrat mögen ein Gesetz zur Neufassung der Abgeordnetendemokratie erlassen und verabschieden, das zur Eingrenzung des Einflusses der Parteien führen möge.

Informieren Sie sich über die Beeinträchtigung der Gewaltenteilung durch die Parteien und fordern Sie die dauerhafte Beschränkung der Macht der Parteien im Rahmen einer Verfassungsänderung bzw. durch neue oder durch Abänderung bestehender Gesetze.

 

https://www.gewaltenteilung.de/das-problem/


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Politische Willensbildung – Parteien – freies Mandat

Politische Willensbildung – Parteien – freies Mandat

Parteien wirken heute nicht nur an der politischen Willensbildung mit, sie beherrschen sie. Die Gewaltenteilung als Aufgabenteilung innerhalb des Rechtssystems wird durch die Parteien und Lobbyisten zunehmend unterlaufen. Aber auch im Wirtschaftsleben, Geistesleben sowie in den Medien haben sich die „Parteisoldaten“ an den entscheidenden Schalthebeln postiert. Diese schleichende Machtkonzentration allein begründet eine verstärkte funktionale Aufgabenteilung sowohl innerhalb des Staates als auch über die Staatsebene hinaus. Dies wird die bestehende Macht der Parteien einschränken oder unterbinden. Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass sich Parteien gründen.

Sie fungieren in Zukunft im Hintergrund. Im Vordergrund stehen Bürger, Parlamentarier und das Parlament. Die Bürger und Wähler verlassen sich zunehmend weniger auf phrasenhafte Wahlversprechen, die zumeist in der folgenden Legislaturperiode nicht von den Parteivertretern umgesetzt werden. Auf den parteigebundenen Abgeordneten im Parlament lastet der Druck der Parteien. Das hat dazu geführt, dass sich die Grenze zwischen zulässiger Fraktionsdisziplin und unzulässigem Fraktionszwang immer mehr verwischt hat. Das freie Mandat aus Art. 38 GG, wonach der einzelne Abgeordnete weisungsfrei und seinem Gewissen verpflichtet ist, wird zur Farce, d.h. wird faktisch zu einem imperativen Mandat.

Die Gesetzgebung sollte darauf hinwirken, dass Entscheidungen nur noch auf Mündigkeit und Gewissen beruhen; nicht mehr zulässig sind Fraktionsentscheidungen und der damit verbundene unbotmäßige Druck auf die Abgeordneten.

Wenden Sie sich gegen die Spaltung der Gesellschaft in links und rechts, in konservativ und progressiv. Treten Sie für Sachpolitik ein, indem Sie den Einfluss der Parteien im Rahmen einer neuen gesamtgesellschaftlichen Aufgabenteilung zurückdrängen und freie Gewissensentscheidungen für jede Rechtsfrage auf allen föderalen Ebenen ermöglichen.


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Föderalismus – Kommunen, Bundesländer, Bundesrepublik

Föderalismus – Kommunen, Bundesländer, BRD

Auch der Föderalismus ist ein Prinzip des Rechtslebens. Es bedeutet, dass ein Staat sich in mehr oder weniger selbständige Bundesländer gliedern kann. Die unteren Ebenen sollen vor den oberen Ebenen Vorrang haben, wenn sie eine Leistung erbringen können (Subsidiaritätsgrundsatz). Neben der Gewaltenteilung ist dieses Prinzip ein weiteres Mittel gegenseitigen Ausgleichs und gegenseitiger Kontrolle (checks and balances) der demokratischen Organe. Auch bietet der dezentrale Föderalismus die Möglichkeit, die örtlichen Bedürfnisse der Menschen und regionale Gegebenheiten besser zu berücksichtigen.

Stellen Sie politische Forderungen an EU- und Nationalpolitiker für eine Rückverlagerung der Kompetenzen, um auch die sogenannte vertikale Gewaltenteilung (wieder) zu stärken.


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Verfassung und grundlegende Bestimmungen

Verfassung und grundlegende Bestimmungen

Das Volk hat das alleinige Recht, sich eine Verfassung zu geben, diese zu ändern oder kann dem Parlament ein Mandat zur Änderung erteilen. Vor allem grundlegende Entscheidungen außenpolitischer und militärischer Art sollte das Volk in einer Verfassung langfristig selbst festlegen oder per Volksentscheid selbst bestimmen (s. Staatsform – Direkte oder/und indirekte Demokratie, Art. 146 GG).

  • Verbot der Produktion bestimmter Waffen (Landminen, Kernwaffen)
  • Verbot von Waffenexporten
  • Verbot des Einsatzes der Bundeswehr im Ausland
  • Austritt aus der NATO
  • Verbot des Einsatzes der Bundeswehr für Angriffskriege
  • Erklärung der Neutralität Deutschlands

Die Verfassung als Dokument des Rechtslebens

In der Sozialen Dreigliederung ist die Verfassung das grundlegende Dokument des Rechtslebens. Sie legt fest, welche Rechte jedem Menschen zukommen und wie das Zusammenleben in Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit organisiert ist. Wesentlich ist dabei: Die Verfassung gehört dem Volk – nicht dem Parlament, nicht der Regierung.

Das Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland ist kein vom Volk verabschiedetes Dokument. Es wurde 1949 vom Parlamentarischen Rat verabschiedet – unter alliierter Aufsicht und ohne direktes Referendum der Bevölkerung. Artikel 146 GG hält explizit fest, dass das Grundgesetz seine Gültigkeit verliert, sobald das deutsche Volk in freier Entscheidung eine neue Verfassung beschlossen hat.

Was eine neue Verfassung enthalten sollte

Eine vom Volk erarbeitete und beschlossene Verfassung hätte die Chance, die Erkenntnisse der Sozialen Dreigliederung strukturell zu verankern:

  • Die Trennung der drei gesellschaftlichen Sphären – Geistesleben, Rechtsleben, Wirtschaftsleben – als Verfassungsprinzip
  • Direkte Demokratie auf allen Ebenen als verbrieftes Bürgerrecht
  • Frieden als Staatsziel – keine Beteiligung an Angriffskriegen, kein Waffenexport in Krisengebiete
  • Soziale Grundrechte – Wohnen, Gesundheit, Bildung, Grundsicherung als einklagbare Rechte
  • Ökologische Verantwortung – Schutz natürlicher Lebensgrundlagen als Staatspflicht

Friedenspolitik als verfassungsrechtliche Pflicht

Die im heutigen Artikel 26 GG enthaltenen Friedensgebote – Verbot des Angriffskrieges, Verbot der Störung des friedlichen Zusammenlebens – sind ein wichtiger Ausgangspunkt. Sie reichen jedoch nicht aus: Waffenexporte in Kriegsgebiete, die Stationierung von Atommodellen auf deutschem Boden und die Beteiligung der Bundeswehr an internationalen Militäroperationen zeigen, wie weitgehend diese Prinzipien in der Praxis ausgehöhlt werden.

Eine echte Friedensverfassung würde klare und einklagbare Grenzen setzen – und diese Grenzen dem Volk selbst zur Abstimmung vorlegen.

Der Weg zu einer neuen Verfassung

Die Einberufung einer Bürgerversammlung oder eines Verfassungskonvents wäre ein möglicher Weg. Island erarbeitete nach der Finanzkrise 2010 durch breite Bürgerbeteiligung einen Verfassungsentwurf. Dieser Prozess zeigte, dass Bürgerinnen und Bürger durchaus in der Lage sind, komplexe verfassungsrechtliche Fragen zu diskutieren und sinnvolle Lösungen zu erarbeiten.

Weiterführend: Volksentscheid · Gewaltenteilung · Direkte und indirekte Demokratie · Neutralität des Staates

Gewaltenteilung

Gewaltenteilung – Einschränkung staatlicher Gewalt

Der demokratische Staat möge die Menschen schützen und ihnen Raum zur Entwicklung geben. Andererseits sollen die Menschen auch vor missbräuchlicher Gewaltanwendung des Staates geschützt werden. Ein Mittel dazu ist die von Montesquieu weiterentwickelte Gewaltenteilung in Rechtsprechung – Gesetzgebung – vollziehende Gewalt.

Die historisch entwickelte Gewaltenteilung soll eine Weiterentwicklung erfahren: Die alte, gefühlte Über- und Unterordnung zwischen Staat und Bürger, wie einst in der Monarchie, soll einem neuen Bewusstsein Platz machen, dass die Menschen ihre Angelegenheiten als einander Gleiche selbst verwalten.

Die alte Gewaltenteilung wird zur neuen Aufgabengliederung: einerseits zwischen den drei Teilsystemen Kultur- und Geistesleben, Rechts- und Wirtschaftsleben, wie andererseits auch im Rechtssystem selbst. Mit dieser gesamtgesellschaftlichen Aufgabengliederung wird die Schutzaufgabe der historischen Gewaltenteilung sinnvoll weiterentwickelt.

Montesquieu und die Grenzen seines Modells

Charles de Montesquieu formulierte im 18. Jahrhundert das Prinzip der Gewaltenteilung als Bollwerk gegen königliche Willkür. Legislative, Exekutive und Judikative sollten sich gegenseitig kontrollieren – ein Gedanke, der zum Fundament moderner Demokratien wurde.

Heute zeigt sich, dass dieses Modell an Grenzen stößt. Parteien, die Regierung stellen und gleichzeitig im Parlament die Mehrheit bilden, kontrollieren sich faktisch selbst. Lobbyisten bewegen sich nahtlos zwischen Wirtschaft, Ministerien und Parlamentsausschüssen. Das klassische Drei-Mächte-Modell erfasst diese Verflechtungen nicht mehr ausreichend.

Die neue Aufgabengliederung der Sozialen Dreigliederung

Die Soziale Dreigliederung entwickelt die Idee der Gewaltenteilung wesentlich weiter. Statt drei staatlicher Organe, die sich gegenseitig kontrollieren, geht es um drei eigenständige gesellschaftliche Sphären, die nach je eigenen Prinzipien organisiert sind:

  • Geistesleben – Bildung, Wissenschaft, Kunst, Religion: regiert durch Freiheit
  • Rechtsleben – Gesetzgebung, Verwaltung, Sicherheit: regiert durch Gleichheit
  • Wirtschaftsleben – Produktion, Handel, Konsum: regiert durch Brüderlichkeit und Assoziation

Diese drei Sphären haben klar definierte Grenzen. Der Staat hat im Geistesleben nichts zu suchen – Schulen, Universitäten und Kirchen sollen sich selbst verwalten. Die Wirtschaft hat im Rechtsleben nichts zu suchen – Lobbyismus ist das Symptom einer fehlenden Grenze. Das Rechtsleben darf weder das Geistesleben bevormunden noch das Wirtschaftsleben dirigieren.

Wo die Grenzen heute verschwimmen

Die fehlenden Grenzen sind im Alltag gut sichtbar:

  • Pharmaunternehmen beeinflussen Zulassungsbehörden und Verschreibungspraktiken
  • Rüstungskonzerne lobbyieren für Militärbudgets und Exportgenehmigungen
  • Staatliche Lehrpläne bestimmen, was Kinder denken sollen
  • Parteinahe Stiftungen finanzieren Wissenschaftsprojekte mit politischen Erwartungen

Jedes dieser Beispiele ist ein Fall, in dem eine Sphäre in eine andere eingreift – mit direkten Folgen für Freiheit, Gleichheit oder Brüderlichkeit.

Gewaltenteilung im Rechtssystem selbst

Auch innerhalb des Rechtslebens bleibt die klassische Gewaltenteilung wichtig: unabhängige Richter, parlamentarische Kontrolle der Exekutive, freie Presse als vierte Gewalt. Diese innere Gewaltenteilung wird durch die Dreigliederung nicht ersetzt, sondern in ihren Grenzen klarer definiert – und durch die klare Abgrenzung nach außen erst wirklich wirksam.

Weiterführend: Klare Aufgabengliederung baut Lobbyismus ab · Politische Willensbildung · Neutralität des Staates · Volksentscheid

Volksentscheid

Volksentscheid

Ein bundes- und europaweiter Volksentscheid ist notwendig, damit Bürger gemeinsam die Grundlagen unserer Gesellschaft gestalten. Dazu existiert bereits ein mit viel Erfahrungen voll ausgearbeiteter Entwurf von Mehr Demokratie e.V., der drei Schritte vorsieht: das Volksbegehren, durch das Vorschläge in den Bundestag eingebracht werden. Falls diese Vorschläge keine Berücksichtigung finden, wenden sich die Initiatoren direkt an die Bürger. Wenn es genügend Unterstützung findet, entscheiden die Bürger mit einem Volksentscheid über Annahme oder Ablehnung des eingebrachten Themas.

Unterstützen Sie die Einführung von Volksentscheiden auf allen föderalen Ebenen als notwendiges Element der Kontrolle der Vertreterinnen und Vertreter in den Parlamenten und zur stetigen Weiterentwicklung des Rechtssystems aus der Mitte des Volkes.

Warum Volksentscheide für die Soziale Dreigliederung zentral sind

In der Sozialen Dreigliederung gehört das Rechtsleben den Bürgerinnen und Bürgern – nicht den Parteien, nicht der Wirtschaft. Was als Recht gilt, soll aus der Mitte des Volkes entstehen, nicht von oben verordnet werden. Der Volksentscheid ist das direkteste Instrument, mit dem Bürger ihr Rechtsleben gestalten können.

Heute werden grundlegende Entscheidungen – über internationale Verträge, Militäreinsätze, Verfassungsänderungen – von Parlamenten getroffen, die zwischen den Wahlen wenig Rechenschaft schulden. Der Volksentscheid schließt diese demokratische Lücke: Er gibt Bürgern das Letztentscheidungsrecht in Fragen, die alle angehen.

Das Drei-Stufen-Modell im Detail

  • Volksinitiative: Eine bestimmte Anzahl von Unterschriften bringt ein Thema verbindlich auf die Tagesordnung des Bundestags.
  • Volksbegehren: Findet der Bundestag keinen befriedigenden Beschluss, können Bürger im Volksbegehren mehr Unterstützung mobilisieren – mit höherem Quorum.
  • Volksentscheid: Das Volk stimmt direkt ab. Das Ergebnis ist bindend.

Dieses Modell ist kein Ersatz für das Parlament, sondern eine Ergänzung. Es stärkt die parlamentarische Demokratie, indem es ihr eine Korrekturmöglichkeit von unten gibt.

Das Vorbild Schweiz

Die Schweiz praktiziert direkte Demokratie seit über 150 Jahren auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene. Volksentscheide gehören dort zum politischen Alltag. Das Ergebnis: eine außergewöhnlich hohe Bürgerbeteiligung, eine starke Identifikation mit politischen Entscheidungen und eine vergleichsweise hohe politische Stabilität. Die Schweiz zeigt, dass direkte Demokratie nicht zu Chaos führt, sondern zu mehr Verantwortungsbewusstsein.

In Deutschland hingegen ist ein bundesweiter Volksentscheid bis heute nicht möglich – als einziges großes EU-Land. Auf Landesebene gibt es Volksbegehren, doch die Hürden sind in den meisten Bundesländern sehr hoch.

Volksentscheid auf europäischer Ebene

Die Europäische Bürgerinitiative (EBI) ist ein erster Schritt in Richtung direkter Demokratie auf EU-Ebene. Sie verpflichtet die EU-Kommission, sich mit einem Thema zu befassen, wenn eine Million Unterschriften aus mindestens sieben Mitgliedsstaaten gesammelt wurden. Doch die EBI ist weit entfernt von einem echten Volksentscheid: Das Europäische Parlament und die Kommission behalten das letzte Wort.

Wie du dich einbringen kannst

  • Unterschreibe aktuelle Volksinitiativen und Volksbegehren in deinem Bundesland
  • Informiere dich über laufende Kampagnen bei Mehr Demokratie e.V.
  • Sprich in deinem persönlichen Umfeld über direkte Demokratie als Bürgerrecht

Weiterführend: Direkte und indirekte Demokratie · Verfassung und grundlegende Bestimmungen · Lebendige Demokratie · Politische Willensbildung

Direkte / indirekte Demokratie

Staatsform – Direkte oder/und indirekte Demokratie

Den Bürgern eines Staates ist es überlassen, die genauere Ausgestaltung der Verfassung und darauf bauend die methodische Art und Weise der Gesetzgebung selbst festzulegen. Eine Mischform aus Parlament und Direktdemokratie wird realistisch sein.

Besonders wichtige Aspekte sollen stets ein obligatorisches Referendum (Volk und Parlament stimmen gemeinsam ab) bzw. mindestens Zwei-Drittel-Mehrheiten der Abgeordneten erfordern. Unabhängig hiervon muss die spätere Verfassung Regelungen enthalten, die sowohl direkte Abstimmungen durch das Volk als auch indirekte Abstimmungen durch das Parlament auf allgemeinmenschliche Gebiete begrenzt.

Informieren Sie sich zu den Positionen zum Art. 146 GG, der die Ablösung des Grundgesetzes bestimmt, sobald das deutsche Volk in freier Entscheidung eine neue Verfassung beschließt.


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Direkte oder/und indirekte Demokratie

Staatsform – Direkte oder/und indirekte Demokratie

Den Bürgern eines Staates ist es überlassen, die genauere Ausgestaltung der Verfassung und darauf bauend die methodische Art und Weise der Gesetzgebung selbst festzulegen. Eine Mischform aus Parlament und Direktdemokratie wird angestrebt.

Besonders wichtige Aspekte sollen stets ein obligatorisches Referendum (Volk und Parlament stimmen gemeinsam ab) bzw. mindestens Zwei-Drittel-Mehrheiten der Abgeordneten erfordern. Unabhängig hiervon muss die spätere Verfassung Regelungen enthalten, die sowohl direkte Abstimmungen durch das Volk als auch indirekte Abstimmungen durch das Parlament auf allgemeinmenschliche Gebiete begrenzt.

Informieren Sie sich zu den Positionen zum Art. 146 GG, der die Ablösung des Grundgesetzes bestimmt, sobald das deutsche Volk in freier Entscheidung eine neue Verfassung beschließt.


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